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MonoPan COMPOSITES - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge, insbesondere in Bezug auf unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos an den Auftraggeber ausführen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine, ohne Unterschrift versehene, Auftragsbestätigung in Form einer per E-Mail-Anhang übermittelten pdf-Datei.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Angaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

3.1. Die Preisstellung erfolgt in EURO. Maßgebend ist die jeweilige Auftragsbestätigung. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Versand- und Verpackungskosten trägt der Auftraggeber.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug, soweit er zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt hat, mit der Folge, dass wir berechtigt sind, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

4.2. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere dieser seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.4. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Liefertermine und Lieferfristen

5.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Sendung versandbereit ist. Setzt uns der Aufraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass unser Lieferant uns nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert, treten wir dem Auftraggeber alle Ansprüche ab, die uns gegen den Lieferanten wegen dessen nicht rechtzeitiger Lieferung zustehen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur dann berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

5.3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Insbesondere ist jeder Liefer- oder Leistungsverzug ausgeschlossen, wenn mit dem Auftraggeber vereinbarte, vor Auslieferung fällige Anzahlungen nicht geleistet sind.

5.4. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber unzumutbar.

6. Versand und Gefahrübergang

6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

6.2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Tag, an dem wir unsere Versandbereitschaft mitteilen, auf den Auftraggeber über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehenden Forderungen, einschließlich aller Forderungen an Anschlussaufträgen und Nachbestellungen, vor.

7.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, verpflichten wir uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen.

7.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.5. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. 7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum bestehenden Ware zu verlangen.

8. Sachmängel

8.1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.

8.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder, aus Gründern, die wir zu vertreten haben, nicht in der Lage, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung ) zu verlangen.

9. Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Kaufsache - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.

10.2 Die Verjährungsfrist des Absatzes 1 gilt auch für Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

10.3 Die Verjährungsfristen des Absatzes 1 und 2 gelten nicht im Falle grober Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, ferner nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.4. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Kaufsache.

10.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

11.2. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen sind wir berechtigt, die Daten des Auftraggebers, die auch personenbezogene Daten sein können, zu speichern und – soweit erforderlich – zu verarbeiten.

11.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis, so auch für Lieferung und Zahlung, ist unser Geschäftssitz (Rottenbach).

11.4. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.

11.5. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Stand: 01/2022

 

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