7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehenden Forderungen, einschließlich aller Forderungen an Anschlussaufträgen und Nachbestellungen, vor.
7.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.
7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, verpflichten wir uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen.
7.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.5. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. 7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum bestehenden Ware zu verlangen.
8. Sachmängel
8.1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
8.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder, aus Gründern, die wir zu vertreten haben, nicht in der Lage, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung ) zu verlangen.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung
10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Kaufsache - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.
10.2 Die Verjährungsfrist des Absatzes 1 gilt auch für Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
10.3 Die Verjährungsfristen des Absatzes 1 und 2 gelten nicht im Falle grober Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, ferner nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.4. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Kaufsache.
10.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
11.2. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen sind wir berechtigt, die Daten des Auftraggebers, die auch personenbezogene Daten sein können, zu speichern und – soweit erforderlich – zu verarbeiten.
11.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis, so auch für Lieferung und Zahlung, ist unser Geschäftssitz (Rottenbach).
11.4. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.5. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Stand: 01/2022
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